Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ritz Fliesen GmbH
I. Vertragsschluss
- An eine schriftliche Bestellung ist der Besteller zwei Wochen gebunden.
- Der Lieferant ist berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder aber durch Lieferung der Ware anzunehmen.
- Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Abreden, die bei Vertragsschluß getroffen werden, bedürfen sämtlich der Schriftform.
- Nachträgliche Vertragsänderungen, Abreden oder Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, handelt es sich bei der verkauften Ware um erste Sortierung. Handelsübliche, materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken sind jedoch zulässig.
Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für die Abnehmer nicht unzumutbare Abweichungen, hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsperrungen) von Mustern oder Proben zulässig.
Bei buntem Marmor sind sachkundige Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten(Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenheit der betreffenden Marmorsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich gültig. Der Geltung von abweichenden oder widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird bereits jetzt widersprochen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern. - Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Bestimmugnen enthalten, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
- Die vom Lieferanten angegebenen Preise beziehen sich nur auf die Ware. Sie schließen jedoch die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Verpackung der Ware, Fracht und sonstige Nebenkosten werden jedoch gesondert berechnet.
- Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen Vereinbarung.
- Soll die Lieferung erst nach Abruf von vier Monaten ab Vertragsschluß erfolgen, oder erfolgt sie aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst später als vier Monate ab Vertragsschluß, so ist der Lieferant berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen eingetreten sind, insbesondere deswegen, weil die Materialpreis, Tariflöhne oder die Preise für Selbstbelieferung gestiegen sind.
Der Besteller hat jedoch das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung um mehr als 5 % übersteigt. - Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, pauschalierte Verzugszinsen, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Sofern der Lieferant nachweist, daß ihm infolge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden ist, kann er diesen Schaden verlangen. Sofern der Besteller nachweist, daß infolge des Zahlungsverzuges dem Lieferanten kein Schaden oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist, reduziert sich die Schadensersatzpflicht auf den Ersatz diesen geringeren Schadens.
- Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, er rechnet mit einer unbestimmten oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf.
III. Abtretungsverbot
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten.
IV. Lieferung
- Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt,, ist "Lieferung ab Werk" vereinbart, das heißt, der Kunde hat die Ware am Betrieb des Lieferanten abzuholen.
- Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten.
Erfolgt die Selbstbelieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht, oder nicht rechtzeitig, oder kommt es im Betrieb des Lieferanten zu einem Arbeitskampf, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens für die Dauer der Selbstbelieferung bzw. Beendigung des Arbeitskampfes.
Diese Leistungsverzögerungen sind vom Lieferanten nicht zu vertreten.
Wird die Leistung aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen unmöglich oder verzögert sie sich unangemessen, wird der Lieferant von der Leistungspflicht ersatzlos frei.
Der Lieferant wird ebenfalls ersatzlos frei, wenn die Leistung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. - Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort, als die Betriebsstelle des Lieferanten versandt, so geht mit Auslieferung der Ware zur Beförderung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, unabhängig dadurch, ob der Transport durch Personal des Lieferanten oder durch Dritte durchgeführt wird.
- Kommt der Lieferant in Verzug, so ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er die hieraus entstehenden Mehraufwendungen des Lieferanten zu tragen, unbeschadet der Verpflichtung, den sonstigen hierdurch entstehenden Schaden des Lieferanten zu ersetzen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald er in Annahmeverzug gerät. - Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, kann der Lieferant ihm hierfür eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne. Mit Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferant ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, die Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Ware sowie in der Pfändung liegt stets auch ein Rücktritt vom Vertrag. - Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware insoweit freizugeben, als deren Wert die Forderung des Lieferanten um mindestens 20 % übersteigt.
VI. Gewährleistung
- Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, daß die Ware bei Gefahrübergang, die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zum vertraglichen oder gewöhnlichen Gebrauch einschränken oder mindern.
- Offensichtliche Mängel hat der Besteller dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung der Ware anzuzeigen.
- Soweit ein vom Lieferant der Ware zu verantwortender Mangel der Ware vorliegt, ist dieser berechtigt, nach seiner Wahl die Ware nachzubessern oder Ersatzlieferungen zu leisten. Im Fall der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung trägt der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, insbesondere deshalb, weil sie sich unangemessen lange verzögert, so kann der Beseller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlagnen. - Soweit nachstehend keine abweichende Bestimmung getroffen ist, ist eine weitergehende Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden an der Ware, im sonstigen Vermögen des Bestellers, an seiner Person sowie für entgangenen Gewinn.
- Fehlen der Ware bei Gefahrübergang zugesicherte Eigenschaften, so kann der Besteller nach seiner Wahl auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Im Übrigen kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen, wenn dem Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässikeit zur Last fällt. Fällt dem Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht begrenzt. Die Lieferantin wird dem Kunden auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolice gewähren.